Verbesserungsbedarf sieht die Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung e.V. (ASA) beim Referentenentwurf zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen, der kürzlich veröffentlicht wurde. Die kleine Novelle der Bioabfallverordnung soll die notwendigen rechtlichen Regelungen schaffen, um die Reduzierung von Kunststoffeinträgen in die Umwelt langfristig zu fördern.
Ein zentraler Punkt des Reformvorschlags ist die Vorschrift, dass Bioabfälle vor der Behandlung künftig nicht mehr als 0,5 Prozent Fremdstoffe enthalten dürfen. Für die Einhaltung des Werts sollen die Betreiber der Bioabfallanlagen verantwortlich sein – sie müssten sortieren und aussieben. Um Störstoffe wie Glas, Kunststoff oder Metall aus dem Bioabfall zu entfernen, hat die ZAK bereits vor geraumer Zeit eine sensorgestützte Sortiertechnologie, die auf Infrarot und Röntgenstrahlen basiert, installiert. Doch kann dies nur ein erster Schritt sein. Grundsätzlich begrüßt die ASA zwar, dass dem wichtigen Ziel der Verbesserung der Qualität der getrennt erfassten Bioabfälle auch seitens des Gesetzgebers die notwendige Aufmerksamkeit zugesprochen wird, allerdings fehle die letzte Konsequenz, die Verantwortung an alle Akteure in der Wertschöpfungskette zu adressieren.
„Die gesamte Verantwortung der Qualitätssicherung wird durch die Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung auf die Betreiber der Bioabfallbehandlungsanlagen übertragen, dies ist viel zu kurz gedacht. Alle Akteure, Abfallerzeuger, Sammler und Aufbereiter müssen gleichermaßen und stärker in die Pflicht genommen werden. Eine Qualitätssicherung im gesamten Prozess würde sich durch Maßnahmen auszeichnen, die alle diejenigen in die Pflicht nimmt, die für den Stoffstrom verantwortlich sind.“, so Johanna Weppel, Re-ferentin der ASA.
Der Interessenverband für mechanische und biologische Abfallbehandlungstechnologie, zu dessen Mitgliedern auch die ZAK gehört, sieht in diesem Punkt dringenden Anpassungsbedarf um die Qualitäten der getrennt erfassten Bioabfälle und daraus erzeugten Komposte und Gärreste dauerhaft zu gewährleisten. „Sofern zwischen Erfassung und Behandlung der Bioabfälle ein Umschlag erfolgt, müssen auch sämtliche Pflichten und Erfordernisse auf die Umschlagstelle verlagert werden, da aus verschiedenen Sammelgebieten die Bioabfälle nach vorherigem Umschlag vermischt an die Behandlungsanlagen angeliefert werden. Eine Kontrolle der angelieferten Abfälle in den Behandlungsanlagen würde zu diesem Zeitpunkt keine direkten qualitativen Rückschlüsse auf den Erzeuger mehr zulassen.“, ergänzt Jan Deubig, Vorstand der ZAK – Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern und stellv. Vorsitzender der ASA.