Zwei Drohnen sind am Freitag im Bereich der Ramstein Air Base gesichtet worden. Zeugen meldeten am späten Abend der Polizei Flugobjekte im Bereich des Freizeitbads und in der Nähe des Reichwald-Stadions. Die verantwortlichen Piloten konnten nicht ausfindig gemacht werden. Die Polizei ermittelt wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Luftverkehrsordnung (LuftVO). In einem Umkreis von 1,5 Kilometern um Flugplätze ist der Betrieb eines sogenannten unbemannten Fluggeräts ohne Erlaubnis verboten. Es drohen empfindliche Bußgelder.
Im Zeitraum von 1. Januar bis 12. August 2020 verzeichnete das Polizeipräsidium Westpfalz 27 Vorfälle, bei denen Drohnen Anlass eines polizeilichen Einsatzes waren. In sechs Fällen konnten die Piloten der Flugobjekte ermittelt werden. Lediglich drei der festgestellten Drohnenflüge stellten keinen Verstoß gegen die LuftVO dar.
Die Auswertung beim Polizeipräsidium Westpfalz ergab, dass in 18 Fällen Wohngrundstücke überflogen wurden. Vier Fälle fallen sind im Bereich von militärischen Anlagen, drei weitere im Bereich des US Militärflughafens in Ramstein zu verzeichnen. Die übrigen beiden Vorfälle beziehen sich auf den Betrieb von Drohnen im Bereich der Autobahn 6 und eines Naturschutzgebietes.
Ein deutlicher Schwerpunkt der Drohnenflüge liegt im Bereich der Polizeiinspektion Landstuhl, in deren Gebiet auch die Ramstein Air Base liegt. Mit sechs Fällen gleichauf liegt auch der Bereich in der Zuständigkeit der Polizeiinspektion Dahn.
Der Erwerb einer Drohne wird immer günstiger, die Flugobjekte immer leistungsfähiger. Sie können grundsätzlich von Jedermann gesteuert werden. Doch der Betrieb einer Drohne birgt auch Gefahren. Beim Überflug von Wohngrundstücken können Drohnen oder Teile des Fluggeräts herabstürzen und Menschen verletzen oder Sachen beschädigen. Drohnen stellen eine Gefahr für den Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr dar. Fahrzeugführer können abgelenkt oder zu gefährlichen Manövern gezwungen werden. Es kann zu Kollisionen kommen. Eingriffe in den Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr bleiben nicht ohne rechtliche Konsequenzen. Es drohen empfindliche Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.
Sind Drohnen mit einer Kamera ausgerüstet und fertigt der Pilot damit Bilder aus der Luft, kann schnell auch der höchstpersönliche Lebensbereich anderer betroffen sein. Nach dem Strafgesetzbuch drohen auch in diesem Fall Geld- oder Freiheitsstrafen. Werden diese Bilder auch noch veröffentlicht oder beispielsweise in den Sozialen Medien verbreitet, droht ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kunst- und Urheberrecht.
Damit das Fliegen einer Drohne weiterhin Spaß macht und sich der Pilot nicht strafbar macht, sind beim Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodellen einige Regeln zu beachten. Diese hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in einer Drohnen-Verordnung (Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten) geregelt. Die wichtigsten Regeln hat das BMVI in einem Flyer anschaulich zusammengefasst. Sie finden das Dokument in der Anlage dieser Pressemitteilung. Informationen haben wir auch unter https://s.rlp.de/r-5YQ zusammengestellt.