Verwaltungsgericht gibt Landkreis Recht: Landesfinanzausgleichsgesetzes 2014 ist nicht verfassungskonform
(von Landrat Ralf Leßmeister)
Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. bestätigt in seinem Vorlagebeschluss vom 13.05.2019 an den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit seiner Verkündung vom 4. Juni, dass das Landesfinanzausgleichsgesetz 2014 nicht verfassungskonform ist.
„Das ist eine äußerst positive Nachricht, die uns in unserer bisherigen Argumentation bestätigt und eine schallende Ohrfeige für die Landesregierung“, kommentiert Landrat Ralf Leßmeister, der in der mündlichen Verhandlung persönlich mit seinem Plädoyer vor dem Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. erneut die Klage des Kreises gegen die Schlüsselzuweisung 2015 begründet hatte.
Nach Auffassung des Kreises Kaiserslautern wie auch der Stadt Pirmasens wurde das Land bei Erlass des Landesfinanzausgleichsgesetzes 2014 seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe, die Finanzquellen seiner Kommunen adäquat aufzustocken, nicht gerecht. Der Landkreis Kaiserslautern hatte gegen den Schlüsselzuweisungsbescheid 2015 und die Stadt Primasens gegen die Bescheide 2014 und 2015 beim Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. Klage eingelegt. Die Kommunen seien zwar verpflichtet, ihre Kräfte hinsichtlich ihrer Finanzen größtmöglich anzustrengen, jedoch entbinde selbst das Fehlen einer solchen größtmöglichen Kraftanstrengung auf Seiten der Kommunen das Land nicht von seiner Pflicht, nach Art. 49 Abs. 6 der Landesverfassung die Finanzquellen der Kommunen adäquat aufzustocken.
Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. hatte die Prozesse am 13. Mai ausgesetzt und dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die Frage, ob das LFAG 2014 mit den einschlägigen Haushaltsgesetzen verfassungskonform sei, zur Klärung vorgelegt.
Bereits am 3. Juni bestätigte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, dass das Land beim Erlass des Landesfinanzausgleichsgesetzes 2014 die „verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen an eine legislatorische Entscheidung über den kommunalen Finanzausgleich” nicht eingehalten habe.
Das Land sei verfassungsrechtlich zur gleichen Transparenz in Bezug Aufgaben- und Ausgabenlast sowie Einnahmensituation angehalten, wie dies bei der Bemessung der Schlüsselzuweisung von den Kommunen verlangt werde. Das Land käme seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe nicht nach, dem strukturellen Finanzdefizit seiner Kommunen durch eine zureichende Finanzausstattung entgegenzuwirken, denn das Land habe den Kommunen durch das Landesfinanzausgleichsgesetz 2014 nicht die gemäß Art. 49 Abs. 6 LV gebotene angemessene Finanzausstattung der Höhe nach gewährt.
Angesichts der Tatsache, dass sich das höchste Gericht des Landes Rheinland-Pfalz innerhalb weniger Jahre nun zum zweiten Mal mit der gleichen Thematik, nämlich der mangelhaften Finanzausstattung der Kommunen, auseinander setzen muss, lässt viele Kommunen hoffen, dass es nun auch endlich die rheinland-pfälzische Landesregierung begriffen haben müsste. Aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt?!