Steuern, Arbeitszeiten und Mindestalter für Kurzzeit-Jobber sind klar geregelt. Ob kellnern, Pizza ausliefern oder Waren einräumen: Mit Beginn der Sommer- oder Semesterferien suchen sich viele Schüler und Studenten einen Job, um Geld zu verdienen. Allerdings müssen vor allem Jugendliche bei solch einem Arbeitsverhältnis einiges beachten, denn Ferienjob ist nicht gleich Ferienjob. „Vor allem zu anfallenden Steuern, Versicherungspflichten und erlaubten Arbeitszeiten sollte man sich vorab gründlich informieren, um keine bösen Überraschungen zu erleben“, rät Edgar Wilk, Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Bei einem Arbeitsverhältnis in den Ferien handelt es sich bei Schülern und Studierenden grundsätzlich um sogenannte kurzfristig Beschäftigte. Deshalb muss im Arbeitsvertrag festgelegt sein, dass die Tätigkeit auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr ausgelegt ist, weil sie nur dann sozialversicherungsfrei ist, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Lohns. Ganz wichtig: „Die Einkünfte der Ferienjobber müssen zunächst versteuert werden“, betont Wilk. „Dies übernimmt der Arbeitgeber entweder mit der elektronischen „Lohnsteuerkarte“ oder pauschal mit rund 30 Prozent Lohnsteuer.“ Mit der Einkommensteuererklärung im Folgejahr werden die gezahlten Steuern jedoch in der Regel wieder erstattet, sodass die meisten Ferienjobs schlussendlich steuerfrei sind.
Doch es gibt noch mehr zu beachten: So dürfen Schüler unter 15 Jahren beispielsweise kein reguläres Arbeitsverhältnis aufnehmen. „Mindestens 13-Jährigen ist es lediglich gestattet, mit Einwilligung der Eltern maximal zwei Stunden täglich Zeitungen oder Werbezettel auszutragen, als Babysitter zu arbeiten oder Nachhilfeunterricht zu geben. Erst mit 15 Jahren gelten sie im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) als Jugendliche – und haben damit die Erlaubnis, in den Schulferien zu arbeiten“, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Michael Görgen, Präsidiumsmitglied der Steuerberaterkammer. Die Arbeitszeiten seien dabei für 15- bis 17-jährige Schüler auf höchstens vier Wochen in den Ferien, maximal acht Stunden am Tag und höchsten 40 Stunden pro Woche beschränkt. Des Weiteren dürfen sie nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten, allerdings nicht an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen. Doch es gibt Ausnahmen: „Der Gesetzgeber erlaubt an diesen Tagen die Arbeit in Gaststätten, Bäckereien, Krankenhäusern, Theatern oder landwirtschaftlichen Betrieben“, erläutert Görgen. „Für einen Arbeitsdienst am Wochenende oder am Feiertag ist jedoch ein Tag unter der Woche als Ausgleichstag vorgeschrieben, da die Fünftagewoche eingehalten werden muss.“
Während der Zeit des Arbeitsverhältnisses stehen alle Schüler und Studierenden zudem unter dem Schutz der Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür muss der Arbeitgeber zahlen. „Das gilt auch in privaten Haushalten“, betont Görgen. Dort müsse der Haushaltsführende die Versicherungsbeiträge übernehmen.“ Und: Auch kurzfristige Beschäftigte haben ab ihrem 18. Geburtstag Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 9,19 Euro pro Stunde.
Auf mögliches Kindergeld hat der Arbeitslohn von Schülern, Studenten im Erststudium und Auszubildenden in der Erstausbildung meist keine Auswirkungen. Wer aber bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, läuft Gefahr seinen Anspruch auf Kindergeld zu verlieren. Und: Arbeitnehmereinkünfte über 5.400 Euro können sich bei Studierenden unter Umständen auf die BAföG-Bezüge auswirken. Eine Vergütung von Pflichtpraktika, die in der Studienordnung vorgesehen sind, wird in voller Höhe auf die BAföG-Bezüge angerechnet, eine Freigrenze gibt es hier nicht.
Als mögliche Anlaufstellen bei der Suche nach einem Ferienjob dienen unter anderem schwarze Bretter an Schulen, Universitäten und Supermärkten. Auch in lokalen Anzeigenblättern wird regelmäßig nach Aushilfen für die Sommermonate gesucht. Zudem haben sich Internetportale auf die Vermittlung von Ferienjobs spezialisiert, etwa schuelerjobs.de oder gelegenheitsjobs.de.