Fast genau vor einem Jahr, am 17. Juli 2020, hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz der Klage des Landkreises Kaiserslautern gegen die Ersatzvornahme des Landes und die damit erzwungene Erhöhung der Kreisumlage im Jahr 2016 stattgegeben. Das Land wollte gegen dieses Urteil Revision einlegen, aber das Urteil des OVG ließ keine Revision zu. Daraufhin legte das Land beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde ein. Am 29. Juni 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde abgewiesen, somit ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht weiter anfechtbar und damit rechtskräftig.
„Damit endet ein langer Weg durch die Instanzen für die Kommunen im Landkreis Kaiserslautern mit einem weiteren positiven Klageerfolg. Der lange Atem hat sich gelohnt, auch wenn dieses Urteil nur ein Tropfen auf den heißen Stein ist. Unseren Gemeinden ermöglicht dies ein wenig mehr kommunale Selbstbestimmung, dafür haben wir diese Klage, trotz der eigenen Finanznot des Kreises, für unsere Kommunen geführt. Die desaströse finanzielle Lage der strukturschwachen kommunalen Familie besteht allerdings nach wie vor. Nicht zuletzt durch die folgerichtige Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sehen wir das Land in der Pflicht, im Rahmen des Finanzausgleichs die Schlüsselzuweisungen für verschuldete Kommunen in Rheinland-Pfalz deutlich zu erhöhen und nicht nur horizontal zu verschieben. Damit es auch endlich unserem finanziell gebeutelten Landkreis einmal besser geht, mussten wir weitere Klagewege bestreiten, um Land und Bund in die Pflicht zu nehmen. Einen ersten Erfolg konnten wir bereits mit unserer Klage beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz erreichen. Jetzt gilt es auch den noch schwierigeren Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht zu meistern“, betont Landrat Ralf Leßmeister.
Zur Historie: Der Landkreis nimmt seit 2012 am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinlandpfalz teil. Das Land war 2016 der Auffassung, dass der Kreis die Kreisumlage von 42,25 auf 43,6 Prozentpunkte erhöhen müsse, da er die Gemeinden zum Ausgleich der finanziellen Fehlbeträge mehr in die Pflicht nehmen müsse. Der Kreistag weigerte sich jedoch die Kreisumlage zu erhöhen, mit der Begründung, dass eine Erhöhung der Umlage den ebenfalls hochverschuldeten Kommunen jeglichen Handlungsspielraum für das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nehmen würde. Daraufhin legte die ADD auf dem Weg der Ersatzvornahme die Kreisumlage auf 44,23 v.H. fest. Der Landkreis klagte gegen diese Zwangserhöhung und verlor im Juni 2018 in erster Instanz beim Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße. Der Landkreis legte Berufung ein und die Klage ging in nächster Instanz zum Oberverwaltungsgericht nach Koblenz. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das jetzt rechtskräftig ist, bestätigte am 17. Juli 2020 die Auffassung des Landkreises Kaiserslautern, dass die durch das Land festgesetzte Erhöhung der Kreisumlage rechtswidrig war. Das Land habe dadurch unzulässig in die verfassungsrechtlich geschützte finanzielle Mindestausstattung von mehr als einem Viertel der kreisangehörigen Gemeinden eingegriffen.