Weitere Lockerungen im Kreis Kaiserslautern

Die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Kaiserslautern lag mit der heutigen Meldung des Landesuntersuchungsamtes (LUA) an fünf Werktagen in Folge unter einem Wert von 50. “Nachdem Staatsminister Clemens Hoch mir persönlich auf meine Anfrage mitgeteilt hat, dass die Ermittlung der maßgeblichen Sieben-Tage-Inzidenz auf die vom LUA Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung der im Landkreis stationierten U.S. Streitkräfte abgestellt werden kann, treten laut der 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz, am Sonntag, 30. Mai ab 0:00 Uhr, weitere Lockerungen in Kraft,” gibt Landrat Leßmeister bekannt. “Trotz der guten Aussichten und der fallenden Inzidenz ist jedoch nach wie vor Achtsamkeit und Rücksicht geboten. Noch ist die Pandemie nicht vorbei”, mahnt der Kreischef.

Entsprechend dem Drei-Stufen-Perspektivplan der Landesregierung sind dementsprechend u.a. die Öffnung der Innengastronomie, Kulturveranstaltungen (innen) und Lockerungen beim Sport möglich.

Im Einzelnen gibt es Lockerungen in folgenden Bereichen und unter folgenden Bedingungen:

Gastronomie – Öffnung der Innengastronomie:

  • Tagesaktueller negativer Schnelltest erforderlich (nicht älter als 24 Stunden), dieser entfällt für vollständig geimpfte und genesene Personen
  • Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 m zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische)
  • Pro Tisch max. 5 Personen aus 2 Haushalten (Geimpfte/Genesene zählen nicht)
  • Keine Bewirtung an der Theke
  • Vorausbuchungspflicht
  • Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) für alle bis zum Platz
  • Pflicht zur Kontaktdatenerfassung
  • Termine sind so zu vergeben, dass sichergestellt ist, dass Ansammlungen von Personen in oder vor den Einrichtungen vermieden werden.

Sport im Freien:

  • Kontaktlose Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Freien in Gruppen bis max. 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich einer Trainingsleitung zulässig (bisher 5 Personen), vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt
  • Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung

Kultur (Innen) z.B. Kinos, Theater, Konzerthäuser:

  • Veranstaltungen bis zu 100 Personen zulässig unter Wahrung des Abstandsgebot
  • Tagesaktueller negativer Schnelltest erforderlich (nicht älter als 24 Stunden), entfällt für vollständig geimpfte und genesene Personen
  • Vorausbuchungspflicht
  • Vergabe von festen Sitzplätzen (Sitzplan, Abstandsgebot)
  • Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) für alle bis zum Platz
  • Pflicht zur Kontaktdatenerfassung

Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht (im Freien):

  • in Gruppen bis zu 10 Personen sowie einer Lehrperson im Freien zulässig (bisher 5 Personen), vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt
  • Abstandsgebot während des gesamten Unterrichts- und Probenbetriebs

Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur (im Freien) z.B. Chöre, Musikvereine

  • in Gruppen bis zu 10 Personen sowie einer leitenden Person zulässig, vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt
  • Abstandsgebot während des gesamten Unterrichts- und Probenbetriebs