Ab Montag gilt neue Allgemeinverfügung mit nächtlicher Ausgangssperre auch im Landkreis

Da der Landkreis Kaiserslautern am Freitag den dritten Tag in Folge eine 7-Tages-Inzidenz über 100 selbst unter Anrechnung der stationierten Streitkräfte erreicht hat, ist Landrat Ralf Leßmeister auf Anordnung der Landesregierung verpflichtet, eine Allgemeinverfügung mit strengeren Regelungen zu erlassen. Die Verfügung wird am morgigen Samstag veröffentlicht und tritt in der Nacht von Sonntag auf Montag ab 0:00 Uhr in Kraft.

„Nachdem die steigende Inzidenz für die Stadt Kaiserslautern bereits die entsprechende Allgemeinverfügung erforderlich gemacht hat, sind wir nun aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Infektionszahlen in Landkreis Kaiserslautern gezwungen, auch entsprechend zu reagieren. Ich appelliere an das Verständnis und die Disziplin unserer Bevölkerung. Ich hatte auf sinkende Infektionszahlen gehofft, aber die Inzidenz zeigt, dass wir uns entsprechend der aktuellen Lage an die verschärften Regeln halten müssen“, appelliert Landrat Leßmeister. „Erstmals sind wir gezwungen, für den Landkreis Kaiserslautern gemäß den Vorgaben des Landes für eine Inzidenz über 100 auch eine nächtliche Ausgangssperre zu erlassen.“

Ab Montag, 19. April, 0:00 Uhr tritt die neue Allgemeinverfügung in Kraft. Dann gilt auch die nächtliche Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist damit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags grundsätzlich untersagt. Personen, die nicht im Kreis Kaiserslautern wohnen, dürfen sich in dieser Zeit nicht im Landgebiet aufhalten. Ausnahmen von diesen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Solche Gründe sind zum Beispiel: Ausübung des Berufs, medizinische Notfälle, Besuch des Lebenspartners oder kranker Angehöriger. Einzelpersonen ist es möglich ihren Hund auszuführen. Tagsüber ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre nicht mitgezählt werden.

Die Außengastronomie muss ab Sonntag wieder schließen. Nur Abhol- und Bringdienste sind weiterhin gestattet. Geschäfte des Einzelhandels sind geschlossen, es ist jedoch weiterhin Terminshopping möglich für jeweils eine Person bzw. Angehörige eines Hausstandes. Von der Regelung des Terminshoppings ausgenommen sind weiterhin unter anderem Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Drogerien, Buchhandlungen, Baumärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, die geöffnet bleiben.

Körpernahe Dienstleistungen bei denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, wie Kosmetik oder Tattoos, sind untersagt. Lediglich Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie bei der Fußpflege, der Physiotherapie oder bei Friseuren, sind erlaubt. Die Maskenpflicht ist einzuhalten.

Im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten darf auf öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand Sport getrieben werden. Es gilt das Abstandsgebot.

Nur die Außenbereiche von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen dürfen geöffnet bleiben, es gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände befinden dürfen, ist mit der Kreisordnungsbehörde abzustimmen.

Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen müssen komplett schließen.

Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig. Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt. Der Proben und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist ebenso weiterhin untersagt.