Die Städte, Gemeinden und Landkreise in Rheinland-Pfalz erhalten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs über die sogenannten „Schlüsselzuweisungen“ finanzielle Mittel vom Land Rheinland-Pfalz. Gegen die Schlüsselzuweisungsbescheide der Jahre 2014 und 2015 haben die Stadt Pirmasens und der Landkreis Kaiserslautern 2015 und 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße eingereicht. Ziel ist eine gerechtere Finanzausstattung der Kommunen.
Zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen wurden die Prozesse 2019 ausgesetzt und der Sachverhalt dem Verfassungsgerichtshof des Landes in Koblenz vorgelegt. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2020 die den Schlüsselzuweisungen zugrundeliegenden Normen als verfassungswidrig bezeichnet. Bis zu einer Neuregelung, für die dem Land Rheinland-Pfalz bis zum 01.01.2023 Zeit eingeräumt wurde, sind die beanstandeten Normen aber weiterhin anwendbar, da sie nicht für „nichtig“, sondern „nur“ für „mit der Verfassung unvereinbar“ erklärt wurden.
Nach Klärung dieser verfassungsrechtlichen Frage hätten die beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße weiterhin anhängigen Prozesse gegen die Schlüsselzuweisungsbescheide 2014 und 2015 keinen Erfolg, da die Normen für diese zurückliegenden Bescheide weiter anwendbar sind. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat nun aber beschlossen, die Prozesse über die Schlüsselzuweisungen 2014 und 2015 dennoch weiterhin auszusetzen. Begründet hat es dies zum einen mit dem Umstand, dass beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe noch eine Kommunalverfassungsbeschwerde anhängig ist, mit der sich die Stadt Pirmasens und der Landkreis Kaiserslautern ebenfalls gegen die zu geringe Finanzausstattung durch das Landesfinanzausgleichsgesetz zur Wehr gesetzt haben. Zum anderen hat es auf den Umstand verwiesen, dass das Landesfinanzausgleichsgesetz aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 geändert werden muss.
Weitere Ausführungen enthalten die Beschlüsse nicht. Sie zeigen jedoch, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen ist, dass das Bundesverfassungsgericht, anders als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, darauf erkennt, dass den Kommunen rückwirkend für die vergangenen Jahre eine höhere Finanzausstattung zusteht. Sollte dies geschehen, könnte den Klagen gegen die Schlüsselzuweisungsbescheide stattgegeben und den Kommunen höhere Schlüsselzuweisungen für die einschlägigen Jahre zugesprochen werden. Zudem hält es das Verwaltungsgericht offenkundig auch nicht für ausgeschlossen, dass das Land freiwillig neue gesetzliche Regelungen über den kommunalen Finanzausgleich treffen wird, die eine rückwirkende höhere Finanzausstattung für vergangene Jahre vorsehen. Auch in diesem Fall wäre den Klagen stattzugeben. Oberbürgermeister Markus Zwick und Landrat Ralf Leßmeister begrüßen die Aussetzung. Es bestehe nun die realistische Perspektive, nicht nur für die Zukunft, sondern auch für vergangene Jahre mehr Geld zu erhalten.