Was gilt im Corona-Frühjahr?

Abweichend von den Regelungen der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung können in Abhängigkeit von den jeweiligen regionalen Inzidenzwerten von den Kommunen Allgemeinverfügungen mit verschärften Regelungen erlassen werden.

Kontaktbeschränkungen: Mit wem darf ich mich im öffentlichen Raum treffen?

Alle Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, zusammen den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umzusetzen.

Im öffentlichen Raum sind Treffen mit höchstens fünf Personen aus insgesamt zwei Hausständen erlaubt. Dabei werden Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebende Paare zählen als ein Hausstand.

Kontaktbeschränkungen: Mit wem darf ich mich in einer Privatwohnung treffen?

Auch für den privaten Bereich gilt der Grundsatz „Wir bleiben zuhause“. Daher sollen Zusammenkünfte nur mit höchstens fünf Personen aus insgesamt zwei Hausständen stattfinden. Dabei werden Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebende Paare zählen als ein Hausstand.

Einzelhandel

Der Einzelhandel ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Auf einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten.

Sonnenstudios und Solarien

Sonnenstudios und Solarien dürfen öffnen. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung. Vor dem Sonnenstudio/Solarium gilt ebenfalls die Maskenpflicht.

Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte

Ab dem 8. März können wie alle Einzelhandelseinrichtungen auch die Innenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen  öffnen. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung.

Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen

Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege sind erlaubt. Hierzu gehören Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnliche Einrichtungen. Es gelten das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden, die verschärfte Maskenpflicht, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, muss die Kundin oder der Kunde eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltest vorlegen können oder vor Ort beim Dienstleister einen negativen Selbsttest machen. Darüber hinaus ist ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.

Sport

Training im Amateur- und Freizeitsport ist auf und in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen nur im Freien wie folgt zulässig:

  • als kontaktfreies Training einzeln oder im Rahmen der Kontaktbeschränkungen. Das heißt, es dürfen sich zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen zum Sporttreiben im Freien treffen. Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre werden hier nicht mitgezählt;
  • als kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots;
  • als Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer.

Publikum ist nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.  

Die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen hat unter Einhaltung von Hygienekonzepten zu erfolgen. Insbesondere die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen ist nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist erlaubt. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung für den Gruppensport.

Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten

Auch die Innenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sind ab dem 8. März für den Publikumsverkehr geöffnet. Für die Besucherinnen und Besucher gilt die Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände aufhalten dürfen, ist vorab von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde zu genehmigen.

Es gelten das Abstandsgebot und die verschärfte Maskenpflicht in Innenbereichen sowie die einfache Maskenpflicht in den Außenbereichen und die Pflicht zur Kontakterfassung.

Schulen

Ab dem 8. März findet Präsenzunterricht in den Klassenstufen 5 und 6 der allgemeinbildenden Schulen statt.

Ab dem 15. März 2021 wird auch in den anderen Klassen- und Jahrgangsstufen aller Schulen in Präsenz unterrichtet.

Sollte der Präsenzunterricht in geteilten Gruppen im Wechsel erfolgen, findet eine Notbetreuung statt.

Weitere Information finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/.

Kindertagesstätten

In allen Kindertageseinrichtungen findet ab dem 15. März 2021 der Regelbetrieb statt. Bis dahin findet eine Notbetreuung statt.

Weitere Information finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/.

Außerschulische Bildungsangebote

Angebote der außerschulischen Bildung sind bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers in Präsenzform zulässig; bei einem größeren Teilnehmerkreis sind diese Bildungsangebote nur digital zulässig.

Gruppenangebote für Nachhilfe- und Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler können durch das für den jeweiligen Bildungsbereich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Anbieter über ein ausreichendes Hygienekonzept verfügt.

Fahrschule

Fahrschulen sind geöffnet. Zusätzlich zu den bisher n Präsenzform zulässigen Angeboten ist nun auch Fahrsicherheitstraining erlaubt.

Für alle Angebote von Fahrschulen und beim Fahrsicherheitstraining  gelten das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.

Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es darf sich nur der für das jeweilige Angebot erforderliche Personenkreis im Fahrzeug aufhalten.

Außerschulischer Musikunterricht und Kunstunterricht

Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist – mit Ausnahme von Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente – in Präsenzform zulässig. Es dürfen gleichzeitig eine Lehrperson und eine Musikschülerin oder ein Musikschüler anwesend sein. Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente ist im Freien erlaubt. Im Freien ist auch außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig.

Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.

Büchereien und Archive

Büchereien und Archive sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung.

Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur

Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist nur im Freien und nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen für Personen über 14 Jahre zulässig. Im Freien ist der Probenbetrieb für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre zulässig. Im Musikbereich gilt das Hygienekonzept Musik, im übrigen Kulturbereich das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Der Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist weiterhin untersagt.

Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen

Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Es gilt eine Vorausbuchungspflicht, das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen.

Quarantäneregelung bei Einreise aus Virusvarianten-Gebiet

Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, müssen sich 14 Tage absondern. Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung durch eine Freitestung ist nicht möglich. Zu den Regelungen zur Einreise siehe https://corona.rlp.de/de/themen/uebersicht-quarantaene-und-einreise/einreise-aus-risikogebieten/.

Wie lange gelten die Regelungen?

Die Änderung der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) tritt am 8. März 2021 in Rheinland-Pfalz in Kraft. Die Geltung der 17. CoBeLVO ist bis zum 28. März 2021 befristet. Die 17. CoBeLVO finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/.