Land beschließt neue Verordnungen zur Absonderung mindestens bis 15. Januar

Am 8. Dezember hat das Land Rheinland-Pfalz neue Regelungen verabschiedet für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind, oder Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Diese Personen müssen sich selbstständig unverzüglich in Absonderung begeben, ohne dass das Gesundheitsamt eine gesonderte Verfügung hierzu erlässt.

Was bedeutet Absonderung?

Dies bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten.

Absonderung umfasst Quarantäne und Isolation!

Isolation ist eine behördlich angeordnete Maßnahme bei Erkrankten mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion. Je nach Schwere der Erkrankung kann diese sowohl zu Hause als auch im Krankenhaus erfolgen. Eine Entlassung aus der Isolierung erfolgt nach festgelegten Kriterien. In der Regel ist dies der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Person nicht mehr ansteckend ist. 

Quarantäne ist eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder von Personen, die möglicherweise das Virus verbreiten können. Dabei handelt es sich meist um Kontaktpersonen von Erkrankten sowie um Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Die Quarantäne kann sowohl behördlich angeordnet sein als auch freiwillig erfolgen.

In die Absonderung müssen

  • positiv getestete Personen,
  • Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person,
  • Kontaktpersonen der Kategorie I,
  • Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster,
  • Covid 19-Krankheitsverdächtige und
  • natürlich weiterhin Reiserückkehrer aus Risikogebieten.

Werde ich Aufgefordert, mich in Absonderung zu begeben?

Nein. Die Pflicht zur häuslichen Absonderung gilt seit dem 9. Dezember 2020 für den genannten Personenkreis unmittelbar per Verordnung. Das Gesundheitsamt fordert nicht noch einmal gesondert zur häuslichen Absonderung auf.

Unter folgendem Link der Landesregierung können Sie sich zusätzlich zu den aktuell geltenden Verordnungen und Regeln informiert: https://corona.rlp.de/de/themen/einreise-aus-risikogebieten-quarantaeneregeln-und-mehr/

Das Gesundheitsamt weist ausdrücklich auf die Neuerung hin, die sich aus dieser Verordnung ergibt: Wer sich mit dem Coronavirus infiziert oder Kontakt zu einer infizierten Person hat, muss sich unverzüglich selbst in Absonderung begeben. Dazu muss keine gesonderte  Aufforderung durch das Gesundheitsamt erfolgen. Verstöße gegen diese Regelungen können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.Betroffene, die eine Quarantänebescheinigung benötigen, finden den Antrag hierzu unter nachfolgendem Link: https://www.kaiserslautern-kreis.de/fileadmin/media/Dateien/Gesundheitsamt/Antrag_fuer_eine_Quarantaenebescheinigung.pdf