Die Zeit des Schenkens naht und fernab von privaten Geschenken sind steuerrechtliche- und im Fall der Arbeitnehmergeschenke auch sozialversicherungsrechtliche Hürden zu beachten. Damit Geschenke als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden können, muss man bestimmte Dinge beachten. Bestimmte Wertgrenzen und Aufzeichnungspflichten müssen beispielsweise beachtet werden.
Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz informiert:
Was sind Geschenke?
Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die ohne Gegenleistung funktionieren. Steuerlich berücksichtigungsfähig sind nur Geschenke, die nicht auf dem persönlichen Interesse des Schenkers beruhen. Ein Geburtstagspräsent für die Mutter des Firmeninhabers, die keine Verbindung zu der Firma selbst hat, kann also nicht von der Steuer abgesetzt werden. Von vornherein nicht unter den Geschenkbegriff fallen beispielsweise Trinkgelder, Rabatte und Streuwerbeartikel, wie etwa Kugelschreiber, bis zu einem Wert von maximal 10,00 Euro.
Was ist bei einem Geschenk an Mitarbeiter zu beachten?
Ganz generell sind Geld- und Sachgeschenke an die eigenen Arbeitnehmer für den Arbeitgeber immer in voller Höhe abzugsfähig. Sie unterliegen jedoch als geldwerte Vorteile der Lohnsteuer. Ausnahmsweise jedoch kann zu besonderen persönlichen Anlässen, etwa eines Jubiläums oder eines Geburtstags, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine steuerfreie Aufmerksamkeit im Wert von maximal 60,00 Euro ohne einen Lohnsteuerabzug schenken. Diese Präsente unterliegen auch nicht der Sozialversicherung.
Hiervon abzugrenzen sind Sachzuwendungen, die der Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält und die bis zu einer monatlichen Freigrenze in Höhe von 44,00 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind, etwa Tankgutscheine für die Arbeitnehmer.
Etwas anderes gilt bei Geschenken im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Diese fließen in die Ermittlung des Freibetrags von 110,00 Euro pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung ein.
Was ist bei einem Geschenk an einen Geschäftspartner zu beachten?
Hier ist die Wertgrenze in Höhe von 35,00 Euro pro Empfänger im Wirtschaftsjahr entscheidend. Da-bei sind der Versand des Geschenks und die handelsübliche Verpackung nicht in den Geschenkwert einzubeziehen. Die Umsatzsteuer ist bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Schenker nicht in die Wertgrenze mit einzubeziehen.
Da der Betrag über 35,00 Euro eine sogenannte Freigrenze darstellt, ist bei einem Übersteigen des Nettowerts beim Schenker der gesamte Aufwand beim Schenker nicht abzugsfähig. Dieser Wert ist bereits bei 35,01 Euro erreicht.
Welche formellen Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Die Geschenke müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Die Aufwendungen müssen zudem fortlaufend und zeitnah verbucht werden, und zwar innerhalb von zehn Tagen bis höchstens einem Monat nach Übergabe des Geschenks. Der Name des Beschenkten muss aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg ersichtlich sein. Für Geschenke von ganz geringem Wert gibt es jedoch Ausnahmen.